Der Vorverkauf für die kommende Rammstein Tour schlug ein wie eine Bombe. Die Tickets waren rasend schnell ausverkauft. Selbstverständlich schlagen da auch Drittportale wie Viagogo oder Schwarzmarkthändler zu. Doch der Tourveranstalter MCT will dem ein Riegel vorschieben – u.a. mit Personalisierung und Einschränkung vom Weiterverkauf.
Die Verbraucherzentrale Sachsen sieht einige Punkte jedoch etwas kritisch. MCT gibt in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Weiterverkauf und die Umpersonalisierung diverse Vorgaben. So heißt es im Punkt 6.5:
Schlagwörter: Rammstein, Tickets, Weiterverkauf
Sie verpflichten sich, die Tickets ausschließlich zum privaten Gebrauch zu erwerben und zu nutzen. Jede Weitergabe der Tickets ist verboten. Dazu zählen insbesondere der Verkauf von Tickets an Dritte oder eine Versteigerung der Tickets über ein Internetauktionshaus oder nicht autorisierte Internet-Ticketbörsen. Sie können Ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit uns (und damit auch das Recht, Zutritt zur Veranstaltung zu verlangen) nicht auf einen Dritten übertragen. Sofern Sie das Ticket nicht nutzen möchten/können, besteht unter den Voraussetzungen von Ziffer 7 die Möglichkeit, das/die Ticket(s) zurückzugeben. Hiervon unberührt bleibt die gem. Ziffer 4 bestehende Rückgabemöglichkeit bei Ausfall oder einer Verlegung der Veranstaltung.Generell gibt es zum Weiterverkauf von Eintrittskarten zwei Urteile: Das Landgericht Hamburg stellte in seinem Urteil vom 5.3.2010 – 406 O 159/09 fest, dass ein Veranstalter nicht vorschreiben darf, Tickets privat weiter zu verkaufen. Dies gilt auch bei personalisierten Tickets. Der Bundesgerichtshof bestätigte dies bereits in seinem Urteil vom 11.09.2008 – I ZR 74/06 Access2music hat dazu die Verbraucherzentrale Sachsen befragt. Aus der Referatsleitung „digitales“ heißt es dazu: „Die Urteile gelten, der Weiterverkauf kann nicht untersagt werden. Allerdings kann der Anbieter Bedingungen für den Weiterverkauf aufstellen, zB dass kein höherer als der ursprüngliche Preis verlangt werden darf. Sofern hier die AGB überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen sind, wäre diese Klausel nicht wirksam.“ Das heißt, der Veranstalter darf den privaten Weiterverkauf nicht ohne weiteres Einschränken! Ob er den Weiterverkauft nur über eigene bzw. vorgeschriebene Plattformen erlauben darf, darüber gibt es keine Rechtsprechung, sagt die Verbraucherzentrale. Weiterhin heißt es in den AGB, dass die Umpersonalisierung am Konzertort nur mit Vorlage von originalen Ausweisdokumenten möglich sei. Doch was ist, wenn ihr krank werdet, die originalen Dokumente nicht mitgeben könnt oder eben nicht dabei sein könnt? Darf man euch die Umpersonalisierung verbieten? Nein, sagt die Verbraucherzentrale! „Eine Umpersonalisierung muss vor Ort – mit Vollmacht des Inhabers – ermöglicht werden. Andernfalls besteht ein Anspruch auf Erstattung der Ticket-Kosten.“ Das dürfte ein wenig Licht ins Dunkel bringen! Und ja, kauft bloß KEINE Karten bei einem Portal wie Viagogo.
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